Die tel. Störungsannahme ist eine Katastrophe. Konnte seit gestern Abend nicht mehr telefonieren (Festnetz).
Heute morgen um 6:30 Uhr dann dort angerufen. Angeblich war bei denen alles OK und ich müsse mir ein neues Telefon kaufen.
30 Minuten später dann ein zweiter Anruf von mir bei denen. Wieder sollte der Fehler bei meiner Hardware liegen und generell müsse ich eine FritzBox nutzen um zu telefonieren. Nach meinen nachdrücklichen Hinweis auf die Endgerätewahlfreiheit wurde dann einfach aufgelegt.
Um 10 Uhr ging dann plötzlich alles wieder. Mit den bisherigen Telefonen, ohne Fritte und auch ohne Veränderungen an Firewall Rules (pfsense) oder Konfiguration der Telefonie-Hardware (Gigaset GoBox 100) bei mir.
Wenn es keine Wunderheilungen bei bei Hardware gibt, lag der Fehler doch bei denen.
In Deutschland hast du “Routerfreiheit”. Du kannst hinter dem passiven Netzabschlusspunkt selbst entscheiden, was du anschließt. Wenn du deine eigene Hardware anschließt, endet die Verantwortung des Providers aber eben auch am passiven Netzabschlusspunkt.
Deine Hardware, deine Software, deine Konfiguration ist dann auch deine Verantwortung.
“Geht nicht” heißt dann: Ruf bei dir selbst an und kläre mit dir selbst, wie du hast Problem löst.
Und zu glauben das Problem läge beim Provider kannst du dir sparen. Glauben ist etwas für die Kirche. Entweder du kannst es zweifelsfrei nachweisen oder du kannst es dir schenken.
Und nein, ich arbeite nicht für die 1und1 und halte insgesamt auch eher weniger von dem Laden. Aber wer IT’ler spielen will, der sollte auch das ganze Programm spielen und nicht nur so weit, wie das Basteln Spaß macht und dann mit dem Finger auf andere zeigen, wenn Probleme auftreten.
Immer wieder erstaunlich wie viel Halbwissen über die Endgerätewahlfreiheit im Umlauf ist. Die Endgerätewahlfreiheit beschränkt sich nicht nur auf den Router. Sie umfasst alle Endgeräte und der ISP muss sämtliche für den Betrieb der Endgeräte des Kunden benötigten Infos bereitstellen.
Auf Grund des Fehlerbildes (Telefonie-Verbindung konnte aufgebaut werden, aber weder ich noch der Gesprächspartner konnten einander hören) lag es somit nahe, dass der Fehler RTP und nicht SIP-seitig zu verorten war.
Ich fragte also bei der Störungsdame nach, ob die RTP-Ports evtl geändert worden seien. Auskunft: das wissen wir nicht. Nachfrage: welche RTP-Ports werden denn verwendet? Auskunft: das wissen wir nicht. Nachfrage: wer weiß das denn und können sie mich mit dem verbinden? Auskunft: das wissen wir auch nicht und können auch nicht verbinden.
Die Kenntnis der RTP-Ports ist bei SIP-Telefinie aber zwingend erforderlich, wenn in den verwendeten Endgeräten nicht bereits die Konfiguration für SIP bei 1&1 werksseitig korrekt hinterlegt wurde. Drillisch wäre also gemäß geltender Rechtslage verpflichtet gewesen, mir als Kunden exakt diese Info zur Verfügung zu stellen, wenn ich diese explizit erfrage. Stattdessen erhält man stets die monotone Aussage: „Wir sind nur für FritzBoxen geschult“.
Da ich zeitgleich noch über meine andere (dienstliche) Rufnummer bei Sipgate telefonieren konnte, war klar, dass das Endgerät selbst kein Problem haben konnte. Und ohne dass ich was verändert hatte, ging es dann ca. 3,5 Stunden später auch wieder privat bei Drillisch. Offenbar haben dann wohl noch anderen Kunden mit Fritten auch Probleme gehabt und irgendwer hat den Fehler bei denen gesucht und letztlich beseitigt.
Ändert aber nichts daran, dass der Laden seinen gesetzlichen Pflichten nicht nachkommt. Selbst bei expliziter Nachfrage nicht.
Routerfreiheit steht nicht ohne Grund in Anführungszeichen. Auch wenn es technisch nicht sauber ist, ist das nun mal der Begriff der, wenn überhaupt, dem nicht-IT’ler bekannt ist. Was das bedeutet steht aber auch im unmittelbaren Folgesatz.
Ja und nein. Der ISP muss dir nicht sämtliche “für den Betrieb der Endgeräte benötigten Infos bereitstellen”. Der ISP muss dir Anschluss-spezifische Informationen/ Zugangsdaten (abhängig von den jeweils gebuchten Diensten) bereitstellen. Das heißt aber nicht, dass er dir im Detail erklären muss, wie du deine Hardware konfigurieren musst.
Deiner Aussage nach gab es einen Ausfall. Einen Ausfall kann es nur geben, wenn das System zu einem dem Ausfall voraus gegangenen Zeitpunkt funktioniert hat. Es ist daher für den Leser durchaus anzunehmen, dass dir der Provider sämtliche Informationen mitgeteilt hat, die zur Nutzung der von dir gebuchten Dienste nötig sind.
Ein kleiner Google Exkurs hätte dir die generell in Frage kommenden Ranges verraten. Dazu braucht es keine dedizierte Information durch deinen Provider.
Die konkret verwendeten Ports werden im Rahmen des Session Description Protocol (SDP) ausgetauscht.
Das solltest du mal tun !!! Statt dich mit der Rechtslage und den korrekten juristisch relevantenBegrifflichkeiten zu befassen kommste hier mit dem um die Ecke, was vielleicht bei Karl-Heinz und Erna nach dem dritten Bier am Stammtisch als Begriffe verwendet wird.
Der einzig korrekte Begriff ist selbstverständlich Endgerätewahlfreiheit und nichts mit Router.
Endgerätewahlfreiheit und Routerfreiheit sind Konzepte, die vor allem im Bereich der Telekommunikation und des Internets relevant sind. Sie betreffen die Freiheit der Verbraucher, bestimmte Geräte (wie Router oder Smartphones) nach ihren eigenen Bedürfnissen und Präferenzen auszuwählen, anstatt vom Anbieter eingeschränkte oder vorgegebene Geräte zu verwenden.
1. Endgerätewahlfreiheit
Endgerätewahlfreiheit bezieht sich auf das Recht der Verbraucher, das Endgerät (z.B. ein Smartphone, ein Modem oder ein Router) zu wählen, das sie in einem Telekommunikationsnetz verwenden möchten, ohne durch den Anbieter eingeschränkt zu werden. In vielen Ländern haben die Verbraucher das Recht, Geräte zu kaufen und zu nutzen, die mit dem Netzwerk eines bestimmten Anbieters kompatibel sind, anstatt gezwungen zu sein, das vom Anbieter bereitgestellte Gerät zu verwenden.
Beispiel:
Statt eines von deinem Internetanbieter gelieferten Modems kannst du ein eigenes, besseres oder günstigeres Modem oder Router kaufen, das die gleiche Leistung oder bessere Funktionen bietet.
2. Routerfreiheit
Routerfreiheit ist ein spezifischer Aspekt der Endgerätewahlfreiheit, der sich speziell auf die Freiheit bezieht, den eigenen Router in einem Breitbandnetz zu verwenden, ohne dass der Internetanbieter einen vorgegebenen Router bereitstellt oder vorschreibt. Hierbei geht es darum, dass Verbraucher die Möglichkeit haben, den Router, der mit ihrem Internetanschluss verbunden wird, selbst zu wählen.
Beispiel:
In vielen Ländern sind Internetanbieter verpflichtet, ihren Kunden die Möglichkeit zu geben, ihren eigenen Router zu verwenden, anstatt auf das vom Anbieter angebotene Gerät angewiesen zu sein. Diese Regelung hilft, den Wettbewerb zu fördern und den Verbrauchern mehr Flexibilität zu bieten.
Zu dem von dir verlinkten Urteil. Das verweist zum Einen auf § 307 BGB und zum Anderen auf die EU-VO 2015/2120.
§ 307 BGB dreht sich um die sog. “unangemessene Benachteiligung” im Vertragsrecht. Das ist glücklicher Weise so universell im Vertragsrecht, dass dort keinerlei IT spezifische Begriffe zu erwarten sind. Übrigens wäre der juristisch relevante Begriff hier die “unangemessene Benachteiligung”.
Bei der EU-VO 2015/2120 könntest du schon eher Glück haben, aber leider suchst du auch dort vergeblich nach dem Begriff “Endgerätewahlfreiheit”.
Aber vielleicht können wir nach dem Exkurs in die Welt der Korinthenkackerei wieder zurück zur Technik kommen.
In dem von mir verlinkten Urteil des BGH kommt exakt NULL mal das Wort Routerfreiheit oder Routerwahlfreiheit vor, dafür aber mehr als ein Dutzend mal das Wort Endgerätewahlfreiheit vor.